Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alfred Willich Produktions GmbH

gültig ab 01.05.2020

I. Anwendungsbereich
Diese Bedingungen finden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, Anwendung auf sämtliche Verträge zwischen der Alfred Willich Produktions GmbH , Willich Feed Systems GmbH (im Folgenden: Lieferant) und deren dem Kunden (im Folgenden: Besteller). Der Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die durch den Besteller gestellt worden sind, wird ausdrücklich widersprochen. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen, vielmehr finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

II. Angebote und Preise
Alle Angebote des Lieferanten erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, zum jeweils tagesaktuellen (Markt-) Preis. Kosten für die Versendung trägt, soweit nichts anderes vereinbart, der Besteller. Die Vertragssprache ist deutsch. Werden Vertragsexemplare oder Teile von ihnen zusätzlich in einer anderen Sprache abgefasst, so gilt bei Unklarheiten oder Abweichungen die deutschsprachige Version. Die Verhandlungssprachen sind deutsch oder englisch.

III. Zahlung
Der Kaufpreis ist in Euro und, soweit nicht anders vereinbart, sofort zur Zahlung fällig. Etwaige Wechselkursverluste gehen nicht zu Lasten des Lieferanten. Spätestens 7 Werktage nach Übersendung der Rechnung durch den Lieferanten tritt Verzug ein. Mit Eintritt des Verzuges ist der Besteller zur Zahlung der Pauschale im Sinne des § 288 Abs. 4 BGB sowie zur Verzinsung der Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet.

IV. Versandbedingungen
Mit Übergabe der Ware an den Spediteur geht die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

V. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlich erkennbarer Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen. Die Frist zur Überprüfung beginnt mit Erhalt der Ware. Erfolgt die Mitteilung über das Vorliegen erkennbarer Mängel nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware oder unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtlich erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Bekanntwerden, schriftlich oder in Textform gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen. Unterlässt der Besteller eine entsprechende Mitteilung, gilt die Ware als genehmigt.

Bei Vorliegen eines Mangels, kann der Lieferant nach dessen Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann der Lieferant die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern. Sofern die gewählte Art der Nacherfüllung ausgeschlossen ist oder der Lieferant die Nacherfüllung aufgrund von Unverhältnismäßigkeit verweigert, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Im Falle des Rücktritts ist der Besteller verpflichtet, gezogene Nutzungen zu ersetzen.
Die Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern die Mangelhaftigkeit der Ware auf unsachgemäßer Lagerung oder Verarbeitung beruht. Die Lagerung und Verarbeitung ist entsprechend der bekannten Produktionformationen des Lieferanten vorzunehmen. Zu Gunsten des Lieferanten wird vermutet, dass eine Lagerung und Verarbeitung nicht entsprechend der Produktinformation erfolgt ist, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Produktinformationen von dem Besteller und seinen Erfüllungsgehilfen stets beachtet worden sind.
Nach Ablauf von einem Jahr, beginnend ab Erhalt der Ware, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Lieferanten oder seine Erfüllungsgehilfen nicht erfasst. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VI. Schadensersatz und Freistellung
Die Haftung des Lieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Die Freistellung erfasst ebenfalls nicht die Haftung des Lieferanten im Falle der leichten Fahrlässigkeit sofern hierdurch Pflichten beeinträchtigt werden, deren Erfüllung den Vertrag wesentlich prägen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte (sog. Kardinalspflichten).

VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller sich aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ergebenden Forderungen (insbesondere Bezahlung des -auch gestundeten- Kaufpreises vergangener Warenlieferungen nebst Kosten und Zinsen) bleibt der Lieferant Eigentümer der gelieferten Ware.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Besteller finden ausschließlich für den Lieferanten statt, sofern der Besteller die Kaufpreisforderung nicht vollständig ausgeglichen hat. Die aus der Verarbeitung bzw. der Veräußerung resultierende Forderung tritt der Besteller sicherheitshalber den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Besteller hiermit zur Einziehung dieser Forderung. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu inm Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung).
VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es wird die Anwendung deutschen Rechts, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts, vereinbart. Erfüllungsort ist Versmold; Gerichtsstand ist Halle (Westf.).